Schliesslich ist dem Beschwerdeführer ein Freiheitsentzug von über zwei Jahren mit Bezug auf die von ihm ausgehende hohe Gefahr für weitere Delikte ohne oder mit nicht ausschliessbarer Gewalt gegen Personen zumutbar, zumal er sein Leben mutmasslich nicht ohne erfolgreiche Bewältigung seiner psychischen Erkrankung in den Griff bekommen und deliktfrei gestalten können wird. Die Rückfallgefahr ist bei ihm nicht bloss theoretischer Natur (vgl. Replik, S. 5).