4.5. Unter diesen Umständen ist die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers gegenwärtig noch mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 56 Abs. 2 StGB) vereinbar. Mildere Massnahmen wie eine bedingte Entlassung unter strengen Weisungen und Auflagen sind, sofern sie sich aktuell überhaupt als geeignet erweisen würden, in seinem derzeit noch nicht ausreichend stabilen psychischen Zustand weniger zwecktauglich als eine stationäre therapeutische Massnahme.