Einen fixen Zeitplan für weitere Vollzugsöffnungen/Lockerungen und die Überleitung in eine ambulante Therapie hat der Gutachter Dr. med. B._____ nicht vorgegeben, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung dieses Gutachten missachten soll (vgl. dazu Replik, S. 3). Inwiefern die mit der Fortführung der stationären Behandlung angestrebte Stabilisierung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers seine Resozialisierung (treffender wäre es wohl, von einer erstmaligen Sozialisierung in der Schweiz zu sprechen) gefährden könnte (vgl. Replik, S. 6), ist nicht ersichtlich. - 20 -