Über die Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Einrichtung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (siehe Erw. I/1 vorne). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm (sinngemäss) geäusserte Kritik, dass die Vorinstanz bzw. die behandelnde Einrichtung durch eine Verschleppung von gebotenen Vollzugsöffnungen eine bedingte Entlassung verunmöglichten. Einen fixen Zeitplan für weitere Vollzugsöffnungen/Lockerungen und die Überleitung in eine ambulante Therapie hat der Gutachter Dr. med.