StGB mindestens einmal jährlich zu überprüfen, weshalb auf spürbare Verbesserungen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers und seiner Legalprognose rasch mit schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zur bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug reagiert werden kann. Eine verfrühte Entlassung in noch instabilem Zustand mit der Option auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug (Art. 62a Abs. 1 StGB) ist hingegen als schlechtere Lösung abzulehnen. Dadurch würden auch die bisherigen bescheidenen Behandlungserfolge gefährdet und das Risiko für einen noch langfristigeren Freiheitsentzug nach einem Rückfall in die Delinquenz und den Betäubungsmittelkonsum erhöht.