und bereit dafür zeigt, sich die benötigten Bewältigungsstrategien für ein delikt- und einigermassen beschwerdefreies Leben anzueignen, ist nicht zu erwarten, dass die stationäre therapeutische Massnahme noch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt werden muss. Ohnehin ist die Massnahme gemäss Art. 62d StGB mindestens einmal jährlich zu überprüfen, weshalb auf spürbare Verbesserungen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers und seiner Legalprognose rasch mit schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zur bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug reagiert werden kann.