4.3. Abgesehen davon steht hier aktuell noch keine Massnahmenvollzugsdauer von fünf oder sogar acht Jahren oder eine "Verlängerung" einer Massnahme zur Diskussion, die sich gemessen an der bislang manifestierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers allenfalls als unverhältnismässig lange erweisen könnte. Sofern der Beschwerdeführer auf die medikamentöse Behandlung mit dem seit Ende November 2024 installierten Antipsychotikum (Clozapin) weiterhin gut anspricht, keine unzumutbaren Nebenwirkungen erleidet, optimal eingestellt werden kann und auch bei den anderen Therapien, insbesondere bei der Verhaltenstherapie gut kooperiert und sich offen