4.2. Vorab rechtfertigt es sich nicht, bei den Straftaten des Beschwerdeführers durchwegs von "Bagatelldelikten" auszugehen. Gerade Drohungen (mit Gewalt gegen Menschen) sind ernstzunehmende Delikte, die bei den betroffenen Opfern ein grosses Unsicherheitsgefühl und Ängste auslösen können. Sind solche Drohungen noch zusätzlich mit Gewaltausbrüchen (auch nur gegen Sachen) verbunden, werden die Opfer von solchen Straftaten erst recht eingeschüchtert und für gewöhnlich erheblich im Wohlbefinden beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer scheint sodann die Unberechenbarkeit von Handlungsweisen in psychotischem Zustand zu verkennen.