4. 4.1. Werden der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers einerseits, dem seit rund zweieinhalb Jahren die Freiheit entzogen ist und der sich seit rund zwei Jahren im Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme befindet, und das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers andererseits gegeneinander abgewogen, überwiegt das Letztere vorderhand weiterhin.