Die Vorinstanz spekuliert mitnichten, auch nicht was die Frage anbelangt, ob der Beschwerdeführer in Freiheit (unter Weisungen und Bewährungsauflagen während der Probezeit) oder in einer offenen Einrichtung wieder Cannabis konsumieren würde. Die Therapeuten gehen von einem solchen Konsum und einer aktuell ungenügend stabilen Abstinenzmotivation des Beschwerdeführers aus, was nicht zuletzt damit zu tun haben dürfte, dass er den Berichten zufolge gegenüber seinem Behandlungsteam offenbar mehrfach den Wunsch äusserte, wieder Cannabis konsumieren zu dürfen.