Er wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie ziehe "privatlogische", fachlich unfundierte Schlüsse, obwohl sie sich für ihre Einschätzung vollumfänglich auf ein weiterhin aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten und die Therapieverlaufsberichte der PDAG abstützen kann, die dem Beschwerdeführer für den Fall der sofortigen bedingten Entlassung oder auch der Verlegung in ein offenes Setting eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit prognostizieren. Die Vorinstanz spekuliert mitnichten, auch nicht was die Frage anbelangt, ob der Beschwerdeführer in Freiheit (unter Weisungen und Bewährungsauflagen während der Probezeit) oder in einer offenen Einrichtung wieder Cannabis konsumieren würde.