3.2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Annahmen zu seiner weiterhin ungünstigen Legalprognose zeugt demgegenüber von einem geringen Problembewusstsein und einer erheblichen Bagatellisierungstendenz. Er wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie ziehe "privatlogische", fachlich unfundierte Schlüsse, obwohl sie sich für ihre Einschätzung vollumfänglich auf ein weiterhin aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten und die Therapieverlaufsberichte der PDAG abstützen kann, die dem Beschwerdeführer für den Fall der sofortigen bedingten Entlassung oder auch der Verlegung in ein offenes Setting eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit prognostizieren.