3.2.3. Aufgrund dieser fachkundigen und schlüssig dargelegten Einschätzungen der behandelnden Therapeuten ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Legalprognose des Beschwerdeführers seit Erstattung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im August 2023 nicht massgeblich verändert haben, sodass die Ausgangslage hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit heute keine bedeutsam andere ist als damals. Auf die Einholung eines erneuten externen psychiatrischen Gutachtens kann deshalb derzeit verzichtet werden.