Das Risiko für Drohungen und Sachbeschädigungen wurde beim Beschwerdeführer unverändert als hoch eingeschätzt. Ohne die Rückzugsmöglichkeiten, die ihm das aktuelle Setting biete, sei aufgrund fehlender Strategien im Umgang mit Stress damit zu rechnen, dass er wieder einschlägig straffällig würde. Ferner wird damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer ohne die Kontrollmechanismen des geschlossenen Settings erneut Cannabis konsumieren würde, was zu einer Verstärkung von psychotischen Symptomen und einer allgemeinen Zustandsverschlechterung führen könnte, samt Steigerung des Risikos auch für Gewaltanwendungen.