Weiterhin bestehen blieben hingegen die akustischen Halluzinationen, wobei die imperativen Stimmen angeblich keinen Einfluss mehr auf das Verhalten und Empfinden des Beschwerdeführers hatten, die Einengung der Gedanken auf die für ihn wichtigen Themen (Entlassungswunsch; Überzeugung, gesund zu sein; Sorgen um Familie) sowie leichte Konzentrationsschwierigkeiten (Vorakten, act. 05 034). Vordergründig bezeichnete der Beschwerdeführer sein Befinden als "gut", bei genauerem Nachfragen gab er an, sich aufgrund der aktuellen Umstände teilweise gestresst zu fühlen. Er wurde zudem als affektlabil und in der affektiven Schwingungsfähigkeit als leicht bis mittelgradig vermindert eingestuft.