Dort wird kein fester Rahmen für die Beurteilung der Aktualität der Begutachtung vorgegeben, sondern man stellt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab, insbesondere die zwischenzeitlich erzielten Therapiefortschritte (HEER, a.a.O., N. 68 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Im Zusammenhang mit Risikoanalysen gilt es allerdings zu bedenken, dass entsprechende Prognosen nur auf eine relativ kurze Zeit hinaus verantwortet werden können (HEER, a.a.O., N. 68a zu Art. 56).