wicklung als überholt erscheint (statt vieler: BGE 134 IV 246, Erw. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024, Erw. 4.2, und 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2; je mit Hinweisen; vgl. auch HEER, a.a.O., N. 68 zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch beim Gerichtshof in Strassburg (EGMR) findet sich eine ähnliche Haltung, wobei keine klare Linie zu erkennen ist. Dort wird kein fester Rahmen für die Beurteilung der Aktualität der Begutachtung vorgegeben, sondern man stellt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab, insbesondere die zwischenzeitlich erzielten Therapiefortschritte (HEER, a.a.