Die Frage nach der Aktualität eines Gutachtens wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht rein formal an einem bestimmten Alter des Gutachtens gemessen. Vielmehr ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. In diesem Fall sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Ent- - 14 -