3.1.2. Auch wenn die Thematik im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug anders geartet ist als im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anordnung der Massnahme, sind die Erkenntnisse aus dem oben zitierten forensisch-psychiatrischen Gutachten in mancherlei Hinsicht unverändert beachtlich und fortwährend aktuell, etwa die Diagnosestellung (vgl. HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 62), die im Übrigen von den behandelnden Therapeuten bestätigt wurde (Vorakten, act. 05 016 und 05 030).