Aus diesem Grund seien Abstinenzkontrollen notwendig, sofern sich der Explorand nicht in einem geschützten Umfeld befinde (Vorakten, act. 07 044). Diese Empfehlungen basierten auf der Risikobeurteilung des Gutachters, der beim Beschwerdeführer wesentliche Risikofaktoren in allen drei Dimensionen erkannte, wobei die schwerwiegende psychische Störung als Schlüssel-Item zu identifi- - 13 -