Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehen die Eingriffsintensität von Interventionen einerseits und die Legalprognose andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können (HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56).