Die Prognose muss schliesslich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB). Der für den Täter aus einer Massnahme resultierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, dass er neue Straftaten begeht, und deren Schwere nicht unverhältnismässig sein (BGE 137 IV 201 E. 1.2, S. 203 = Die Praxis [Pra] 22/2012, S. 142 ff.). Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehen die Eingriffsintensität von Interventionen einerseits und die Legalprognose andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis.