dem Ausmass reduziert. Es reicht aus, dass er gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen, so dass ihm in Bezug auf sein künftiges Verhalten eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 137 IV 201, Erw. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020, Erw. 2.3.1, 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013, Erw. 3, und 6B_714/2009 vom 19. November 2009, E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine externe Begutachtung ist für die Prognosebeurteilung nicht zwingend, wird aber im Sinne eines Korrektivs empfohlen, um der Gefahr einer Reduktion der Beurteilungskriterien auf das Mass der Anpassung des Patienten an die Institution zu begegnen (HEER, a.a.O., N. 30 zu Art. 62).