Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind neben dem Gesundheitszustand, dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife, eine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Eingewiesenen zu prüfen. Sein Verhalten während der Vollzugslockerungsschritte ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (ebenso zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2.3.1. mit Hinweisen; vgl. auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1993, S. 321 mit Hinweisen; HEER, a.a.O., N. 24 f., 28 und 30 zu Art. 62). Eine Heilung des Täters ist nicht erforderlich.