Bei der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme sind die Anforderungen an die Prognose (anders als beim Fall der bedingten Entlassung aus der Verwahrung) nicht allzu streng. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind neben dem Gesundheitszustand, dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife, eine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Eingewiesenen zu prüfen.