Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs dar. Sie muss gut vorbereitet sein, damit sie verantwortet werden kann. In dieser Endphase soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Der bedingten Entlassung kommt demnach Erprobungscharakter zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine experimentelle Überprüfung gemeint ist, ob der Betroffene Straftaten begeht oder nicht. Das muss nach fachlichem Ermessen ausgeschlossen werden können (HEER, a.a.O., N. 26 zu Art. 62).