Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Abs. 3). Eine direkte Entlassung in die Freiheit gibt es nicht mehr; die bedingte Entlassung erfolgt immer unter Ansetzung einer zum Voraus bestimmten Probezeit (vgl. MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, N. 7 und 20 zu Art. 62). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.