Dass die Anordnungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten, etwa weil bei ihm keine schwere psychische Störung vorliege, wird andererseits ebenso wenig behauptet. Dem Umstand, dass sich eine Fortsetzung der Massnahme in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig (gemessen an der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers) erweisen würde oder die Therapieziele der Massnahme bereits erreicht sind, wäre vielmehr durch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 62 StGB Rechnung - 11 -