Gründe dafür, derentwegen die Anordnungsvoraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme nachträglich entfallen, werden in Art. 62c Abs. 1 und 6 StGB genannt. Keiner der darin erwähnten Gründe steht vorliegend zur Diskussion. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Fortführung der Massnahme erscheine in seinem Fall als aussichtslos. Dass die Anordnungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten, etwa weil bei ihm keine schwere psychische Störung vorliege, wird andererseits ebenso wenig behauptet.