der geschlossenen Institution und diene der Vorbereitung auf die endgültige Entlassung. Gleichzeitig könnten dort Auflagen kontrolliert und bei Bedarf interveniert werden. Die Aufhebung oder Abmilderung von stationären therapeutischen Massnahmen sei nach den Empfehlungen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter immer dann angezeigt, wenn weniger einschneidende Lösungen zur Verfügung stünden. Der therapeutische Mehrwert eines Verbleibs in der geschlossenen Klinik sei marginal, während ein offenes Umfeld den Rehabilitationsprozess wirksam fortsetzen könnte, durch Festigung der bisherigen Fortschritte, die dadurch nicht gefährdet würden.