Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit werde dadurch hinreichend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer sei eine Chance auf Entlassungsbewährung einzuräumen. Die einer Entlassung entgegenstehenden Annahmen der Vorinstanz beruhten weitgehend auf unbelegten Vermutungen, seien rein spekulativ und entbehrten eines nachprüfbaren Befundes, etwa diejenige, dass er ausserhalb des stationären Settings unweigerlich wieder Cannabis konsumieren würde, sich seine psychotischen Symptome dadurch massiv verschlechtern und seine Gewaltbereitschaft steigen würden. Für eine Begehung von Gewaltdelikten gebe es in seiner Biografie keinerlei Hinweise.