Angesichts dessen rechtfertige sich eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug. Dafür sprächen seine stabile psychische Verfassung, die bestehende Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die Möglichkeit, die Behandlung ambulant fortzuführen. Mit strengen Weisungen und Bewährungsauflagen während der Probezeit könnte sichergestellt werden, dass er weiterhin geführt und kontrolliert werde. Sollten wider Erwarten Probleme auftreten, bestehe gemäss Art. 62a StGB die Möglichkeit einer Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bei Nichtbewährung. Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit werde dadurch hinreichend Rechnung getragen.