___ (recte: B._____) bis zum Verfügungspunkt seien fast zwei Jahre verstrichen, in denen sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe seither eine intensive (medikamentöse) Therapie durchlaufen und seine Symptomatik habe sich deutlich gebessert. Die im Gutachten gestellte Diagnose sei daher nicht mehr aktuell und beruhe auf dem damaligen psychotischen Zustandsbild mit unklarer Kooperationsbereitschaft. Die damaligen Annahmen einer Fremdgefährdung seien heute neu zu beurteilen. Viele Fragestellungen im Gutachten liessen sich heute zuverlässiger beurteilen. Vor dem Entscheid über die Fortführung der Massnahme sei ein frisches Gutachten einzuholen.