Mangels eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens (zu seinem Gesundheitszustand und seiner Risikobeurteilung) sei die Verlängerung der Massnahme sodann unvereinbar mit höherrangigem Recht (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verlange eine hinreichende Aktualität von psychiatrischen Gutachten, die Basis einer fortgesetzten Anhaltung bildeten, um den Behörden die Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustands und Gefährlichkeitsgrads der Person zu ermöglichen.