1.2. Der Beschwerdeführer hält die Verlängerung der Massnahme demgegenüber für unverhältnismässig, angesichts der Geringfügigkeit der von ihm begangenen Delikte, der mittlerweile stabilen Psychopathologie und der immensen Kosten des Massnahmenvollzugs. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung vermöchten Bagatelldelikte ohne körperliche Übergriffe keine langjährige freiheitsentziehende Massnahme zu rechtfertigen. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB – oft als "kleine Verwahrung" bezeichnet – dürfe nur bei schweren psychischen Störungen und erheblicher Gefährlichkeit angeordnet und fortgeführt werden.