Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei aktuell weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, weise aber eine hohe Behandlungsbedürftigkeit auf. Ohne Behandlung der den Delikten zugrunde liegenden psychiatrischen Störungen (paranoide Schizophrenie; Abhängigkeit von Cannabinoiden) sei mit einem raschen Rückfall in die De- -7-