II. 1. 1.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Fortführung der gegenüber dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Q._____ angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 59 StGB auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 22. August 2023, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 15. Februar 2024, den aktuellen Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 24. Januar 2025, das Standortgespräch und die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 und die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2025.