rers erst ein aktuelles Gutachten Klarheit darüber bringen, wäre sein Antrag auf Aufhebung der Massnahme verfrüht und substanzlos. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens in seinem Eventualbegehren (Antrag 7) wiederholt, lässt sich jedoch auf die Rangordnung der beiden Anträge schliessen, nämlich, dass dem Beschwerdeführer primär an einer sofortigen Aufhebung der Massnahme gelegen ist und die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens nur subsidiär, für den Eventualfall der fehlenden Liquidität der Aufhebungsvoraussetzungen beantragt wird.