§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Auf Antrag 4 ist dementsprechend nicht einzutreten. 2. Die Hauptanträge 1 und 2 erscheinen insofern widersprüchlich, als das in Antrag 1 anbegehrte psychiatrische (Verlaufs-)Gutachten entbehrlich wäre, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Antrag 2 schon jetzt ausgewiesen wären, ohne weiteres Gutachten. Würde hingegen auch aus Sicht des Beschwerdefüh- -6-