Diese Ausnahmen betreffen die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme, die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug und den Aufschub der Landesverweisung. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz, wonach zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig durchlaufen werden muss. Das gilt namentlich auch für Entscheide betreffend Versetzung im Straf- oder Massnahmenvollzug. Das AJV entscheidet in solchen Fällen verwaltungsintern nicht letztinstanzlich, seine Entscheide können an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, weitergezogen werden (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit.