5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. -4- 6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen auszurichten. Eventualiterbegehren 7. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16.04.2025 des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe (68236.2 [P] PRID/MSVS) aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung und zwecks Einholung eines aktuellen Gutachtens zurückzuweisen.