3. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 der Verfügung vom 16.04.2025 des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe (68236.2 [P] PRID/MSVS) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen. 4. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 der Verfügung vom 16.04.2025 des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe (68236.2 [P] PRID/MSVS) aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend in ein betreutes Wohnheim zu versetzen.