am 15. Februar 2024 vom Bezirksgericht Q._____ in einem Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung (zum Nachteil seiner Asylbetreuungsperson) und mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei festgestellter Tatbegehung als (nicht selbstverschuldet) schuldunfähig (aufgrund einer psychischen Störung) erkannt. In Anwendung von Art. 56 i.V.m. Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;