8. An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe von A._____ vom 8. Mai 2025 ist deshalb der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungs- sowie als Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung zu überweisen. 9. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 8. Mai 2025 wird nicht eingetreten.