Soweit eine der bereits angeordneten Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, steht es dem Beschwerdeführer somit frei, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Behandlung ohne Zustimmung zu stellen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 22. Mai 2025 befristete Anordnung von D._____ vom 10. April 2025 (Fluanxol und Abilify Maintena). Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar vor seiner Beschwerdeeinreichung am 8. Mai 2025 gegen seinen Willen mit Fluanxol und Abilify Maintena behandelt.