Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Behandlung ohne Zustimmung (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Soweit eine der bereits angeordneten Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, steht es dem Beschwerdeführer somit frei, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Behandlung ohne Zustimmung zu stellen.