In solchen Konstellationen, wenn die Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2020.409/410 vom 2. Dezember 2020, Erw. 8, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Behandlung ohne Zustimmung (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO;