Das Familiengericht Q._____ hat die Entlassungszuständigkeit ab dem 29. April 2025 mit Entscheid vom 22. April 2025 an die Klinik der PDAG übertragen. Folglich ist die Einrichtung bzw. die ärztliche Leitung der Klinik der PDAG zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig.