6. Beschwerden gegen Unterbringungsentscheide sind bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist grundsätzlich als Entlassungsbesuch zu behandeln (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, 06.063, S. 7072). Ist die Unterbringung, wie vorliegend, durch einen zur Berufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist grundsätzlich während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB; vgl. auch § 52 Abs. 2 EG ZGB). Das Familiengericht Q.