5.2. Vorliegend ordnete C._____, dipl. Arzt, die fürsorgerische Unterbringung am 18. März 2025 an. Die Anordnung der Zwangsmedikation seitens der PDAG erfolgte am 10. April 2025. Damit ist die am 8. Mai 2025 erfolgte Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid als auch gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. -3-